EO: § 213
IO: § 47 Abs 3, §§ 82d, 85d, 119, 125 Abs 4, § 254 Abs 5, § 250
Absonderungsberechtigten kommt gegen einen Beschluss des InsolvenzG, ob sich eine Masseforderung auf die gemeinschaftliche Masse oder auf eine Sondermasse bezieht, ein Rekursrecht zu.