Verständigen sich mehrere Kreditinstitute zu einer gemeinsamen Kreditvergabe, spricht man von einem Konsortialkredit. Die Errichtung des Kreditkonsortiums sowie die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Beteiligten werden vor allem durch die Vertragspraxis geprägt. Dennoch wird die Zulässigkeit einiger in der Praxis verwendeter Vertragsbestimmungen bezweifelt. Der vorliegende Beitrag untersucht die Berechtigung dieses Einwands.