Der VwGH hat jüngst die Zulässigkeit der Bildung einer Unternehmensgruppe für den Fall verneint, dass sich die als Gruppenträger intendierte Gesellschaft in Liquidation befindet. Vor diesem Hintergrund setzt sich der vorliegende Beitrag mit der angesprochenen Entscheidung auseinander. Daran anknüpfend gehen die Autoren auf die Frage nach den möglichen Auswirkungen auf ähnlich gelagerte Sachverhalte ein.