Im Anschluss an Entwicklungen der dt Jud beschäftigt sich der Beitrag mit der Zulässigkeit des "kalten" und des regulären Delistings. Dargelegt wird, dass dissentierenden Aktionären kein Barabfindungsanspruch zusteht und dass für das reguläre Delisting ein Hauptversammlungsbeschluss nicht erforderlich ist.