Erweist sich eine Anlageberatung in mehrerlei Hinsicht als fehlerhaft, so stellt sich die Frage, ob für jeden einzelnen Beratungsfehler eine eigene Verjährungsfrist läuft. Der Beitrag soll zeigen, dass der erstmalige Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Fehlerhaftigkeit der Beratung maßgebend ist und die Kenntnis von weiteren Beratungsfehlern keine neue subjektive Verjährungsfrist auslöst.