Durch die Einführung der Bestimmungen in §§ 12c, 25a und 25b Abs 2 IO im Zuge des IRÄG 2010 hat sich die Ausgangssituation von Bestandgebern - insb dann, wenn ihre Bestandnehmer ein Unternehmen betreiben - weitgehend geändert. Seither ist unklar, welche vertraglichen Vorsorgeklauseln im Bestandvertrag für den Fall der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Bestandnehmers noch zulässig sind. Die Autorin bietet einen Überblick über die aktuell diskutierten Fragen.