Beim Abschluss von Kreditverträgen, auch mit Verbrauchern, verrechnen Banken häufig eine einmalige Bearbeitungsgebühr, zumeist in Höhe von ein bis drei Prozent des Kreditbetrages. Zweck und Rechtfertigung der Gebühr bestehen darin, die Tätigkeiten und Aufwendungen der Bank bis zum Vertragsabschluss bzw der Kreditauszahlung abzugelten. Der BGH sprach 2014 in zwei Entscheidungen aus, dass solche "Preisnebenabreden" der AGB-Kontrolle unterliegen und dieser, weil sie die Kunden unangemessen benachteiligen, nicht standhalten. Der Autor meint, dass die in Deutschland umstrittene Jud in Österreich keine entsprechende Basis finde und nicht übernommen werden sollte.