IZm einer allfälligen materiellen Insolvenz Kärntens aufgrund umfangreich übernommener Haftungen wurde diskutiert, was aus Sicht des Insolvenzrechts dann geschehen könne. Ausgangspunkt der Diskussion ist das Fehlen spezifischer Regelungen, aber auch von Ausschlussbestimmungen in Bezug auf die IO für den Fall der Insolvenz einer Gebietskörperschaft. Diese müsste daher auf Grundlage des geltenden (Insolvenz-)Rechts beurteilt werden. Angesicht der rechtlichen Unklarheiten tauchte die Überlegung auf, doch unverzüglich ein Insolvenzrecht für Gebietskörperschaften zu regeln. Seitens der Gesetzgebung erfolgten allerdings keine entsprechenden Schritte. Der BMF sprach sich sogar im Hinblick auf den Eindruck, den es bei den Gläubigern erwecken könnte, ausdrücklich gegen einschlägige Regelungen aus (s Schelling: Kein Länderinsolvenzrecht, http://diepresse.com/home/wirtschaft/economist/4695928/Schelling_Kein-Laenderinsolvenzrecht )