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Entfall der Zwangsstrafen für Masseverwalter bei Unterbleiben der Offenlegung

ZIK aktuellBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2015/155ZIK 2015, 123 Heft 4 v. 31.8.2015

Mit 20. 7. 2015 in Kraft getreten ist § 285 UGB idF des Rechnungslegungs-ÄnderungsG 2014 BGBl I 2015/22 (s § 906 Abs 28 und 37 UGB; s auch ZIK 2014/240, 161 und ZIK 2015/2, 4). Danach sind während der Dauer eines Insolvenzverfahrens, ausgenommen Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung, gegen Masseverwalter keine Zwangsstrafverfügungen nach § 283 UGB zu erlassen; Rechte von Gesellschaftern und Dritten, die Offenlegung einzufordern, bleiben jedoch unberührt.

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