Mit 20. 7. 2015 in Kraft getreten ist § 285 UGB idF des Rechnungslegungs-ÄnderungsG 2014 BGBl I 2015/22 (s § 906 Abs 28 und 37 UGB; s auch ZIK 2014/240, 161 und ZIK 2015/2, 4). Danach sind während der Dauer eines Insolvenzverfahrens, ausgenommen Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung, gegen Masseverwalter keine Zwangsstrafverfügungen nach § 283 UGB zu erlassen; Rechte von Gesellschaftern und Dritten, die Offenlegung einzufordern, bleiben jedoch unberührt.