IO: § 252
ZPO: § 63 Abs 2
Voraussetzung für die Bewilligung der Verfahrenshilfe an den Masseverwalter ist, dass die Masse nicht in der Lage ist, die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Mittel aufzubringen. Dabei ist primär auf das in der Masse erforderliche Barvermögen abzustellen; reicht dieses voraussichtlich nicht einmal zur Befriedigung sämtlicher Masseforderungen hin, liegt jedenfalls Massearmut vor. Auf künftige Entwicklungen ist dabei nicht abzustellen, es kommt vielmehr auf die derzeit vorhandenen Mittel an (OLG Wien 1 R 36/09k; 1 R 242/09d; 3 R 65/13w ua). Daher sind die mutmaßlichen gesamten Kosten des Insolvenzverfahrens nicht zu berücksichtigen. Auch ein allenfalls von der Insolvenzmasse zu tragendes Honorar des Masseverwalters für die Führung des Prozesses ist nicht zu veranschlagen, weil im Fall des Prozesserfolges das tarifmäßige Honorar ohnedies vom Prozessgegner zu ersetzen ist.