IO: §§ 211, 213
Ein Antrag auf vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens wegen Obliegenheitsverletzungen kann auch noch gestellt werden, wenn der Schuldner den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt hat. Bis zur Erledigung des Einstellungsantrags ist die Entscheidung über die Restschuldbefreiung ausgesetzt.