IO: §§ 114, 117 ff
Bei Verwertung einer Liegenschaft hat der Insolvenzverwalter dem Schuldner Gelegenheit zu geben, sich zu äußern, und das Ergebnis oder die einer solchen Äußerung entgegenstehenden Hindernisse dem Gläubigerausschuss und dem InsolvenzG mitzuteilen.