IO: §§ 105 ff, 110
VersVG: § 154 Abs 1
Der Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers verwandelt sich in einen Zahlungsanspruch, wenn der Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt oder der Anspruch des Dritten durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt wurde (RIS-Justiz RS0080603). Das Anerkenntnis einer im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderung durch den Insolvenzverwalter stellt ein solches Anerkenntnis dar (RIS-Justiz RS0128612). Somit wirkt eine Forderungsfeststellung im Insolvenzverfahren fälligkeitsauslösend. Nichts anderes kann für ein in Rechtskraft erwachsenes (klagsstattgebendes) Urteil in einem insolvenzrechtlichen Prüfungsprozess gelten. Diese Rechtsansicht lässt sich auch gut mit dem Wortlaut des Gesetzes in Einklang bringen, das bloß von der Feststellung des Anspruchs des Dritten durch ein rechtskräftiges Urteil spricht, sodass keineswegs ein Leistungsausspruch erforderlich ist.