IO: §§ 7, 181, 186 f
ZPO: § 477 Abs 1 Z 5
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kl oder Bekl ist, mit Ausnahme der die Masse überhaupt nicht betreffenden Streitigkeiten unterbrochen. Auch das Schuldenregulierungsverfahren ist ein Insolvenzverfahren, weshalb die Unterbrechungsregelung uneingeschränkt gilt (2 Ob 15/11m; RIS-Justiz RS0103501). Die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens unterbricht auch bei Eigenverwaltung des Schuldners anhängige Prozesse ex lege (2 Ob 15/11m; RIS-Justiz RS0111634). Die Unterbrechung tritt auch im Rechtsmittelstadium ein (7 Ob 56/13f). Ein danach gefälltes Urteil ist nichtig (7 Ob 66/04p; 10 Ob 99/11y).