vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Prozessunterbrechung auch bei Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2015/127ZIK 2015, 108 Heft 3 v. 30.6.2015

IO: §§ 7, 181, 186 f

ZPO: § 477 Abs 1 Z 5

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kl oder Bekl ist, mit Ausnahme der die Masse überhaupt nicht betreffenden Streitigkeiten unterbrochen. Auch das Schuldenregulierungsverfahren ist ein Insolvenzverfahren, weshalb die Unterbrechungsregelung uneingeschränkt gilt (2 Ob 15/11m; RIS-Justiz RS0103501). Die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens unterbricht auch bei Eigenverwaltung des Schuldners anhängige Prozesse ex lege (2 Ob 15/11m; RIS-Justiz RS0111634). Die Unterbrechung tritt auch im Rechtsmittelstadium ein (7 Ob 56/13f). Ein danach gefälltes Urteil ist nichtig (7 Ob 66/04p; 10 Ob 99/11y).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte