IO: § 6 Abs 1, § 7
ZPO: § 587
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens steht der Einleitung eines Schiedsverfahrens entgegen, ein bereits eingeleitetes Schiedsverfahren wird unterbrochen. Die Unterbrechung erfasst auch das Verfahren zur Bestellung des Schiedsrichters. Der Antrag darauf bildet zwar keinen Anspruch vermögensrechtlicher Natur. Da die Bildung des SchiedsG aber nur der Herstellung der unmittelbaren prozessualen Voraussetzungen für die Durchführung des Schiedsverfahrens dient, ist das Verfahren zur Bestellung eines Schiedsrichters derart eng mit dem vermögensrechtlichen Anspruch verknüpft, dass die Unterbrechungswirkung es erfasst.