IO: § 2 Abs 2
WTBG: §§ 67, 102 Z 5
Der Masseverwalter ist im Insolvenzverfahren einer Kapitalgesellschaft befugt, die während des Konkursverfahrens unzulässig gewordene Firma der Schuldnerin abzuändern, ohne dass es hierfür einer Satzungsänderung bedarf. Er ist auch zur Anmeldung der Firmenänderung zur Eintragung in das Firmenbuch legitimiert.