IESG: § 3 Abs 3
Die Frage des Umfangs der Sicherung der Ansprüche der Arbeitnehmerin ist erst ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu beurteilen.
Durch die terminwidrige Kündigung wird ein Arbeitsverhältnis ins Auflösungsstadium versetzt, die Auflösung wird erst mit Ablauf der Kündigungsfrist bewirkt (RIS-Justiz RS0028412). Dies bedeutet, dass das zunächst nicht absehbare Ende eines ohne Befristung eingegangenen Arbeitsverhältnisses durch den rechtsgestaltenden Akt der Kündigung nachträglich einseitig herbeigeführt und damit ab dem Zeitpunkt der Kündigung voraussehbar gemacht wird. Insofern wird das Arbeitsverhältnis mit dem Zugang der Kündigung in ein solches mit bestimmter Dauer - nämlich bis zum Ende der Kündigungsfrist - umgewandelt (RIS-Justiz RS0028426, RS0021528).