AußStrG: § 148 Abs 1, § 154 Abs 2
IO: § 47 Abs 2
Bei Überlassung einer überschuldeten Verlassenschaft an die Gläubiger ist das Vermögen zunächst in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen für Masseforderungen zu verteilen. Daher sind mangels hinreichender Aktiva die Forderungen nur anteilig zu befriedigen und geleistete Zahlungen können nicht zurückgefordert werden. Das betrifft auch die Begräbniskosten.