IO: §§ 152a, 252
ZPO: §§ 123 ff, 409
Die gerichtliche Bestätigung ist einem Sanierungsplan ua erst dann zu erteilen, wenn die in diesem vorgesehenen Bedingungen für die Bestätigung erfüllt sind. Im Sanierungsplan mit den Gläubigern vereinbarte Bestätigungsvoraussetzungen begründen rechtlich ein obligatorisches Schuldverhältnis zwischen den Gläubigern und dem Schuldner. Eine darin festgelegte Frist zur Erfüllung dieser Bestätigungsvoraussetzung ist mit der in einem Urteil aufzuerlegenden Leistungsfrist vergleichbar und hat doppelfunktionale Bedeutung. Neben ihrer verfahrensrechtlichen Bedeutung hat sie materiellrechtliche Wirkungen, die eine Anwendung der prozessrechtlichen Bestimmungen über Fristen ausschließen (OLG Wien 28 R 154/08k und 28 R 33/09t). Eine Verlängerung der Zahlungsfrist oder eine Reduktion des Barerfordernisses durch das KonkursG - sei es ausdrücklich oder durch faktisches Zuwarten - würde zu einem unzulässigen Eingriff in die Rechtsposition der Gläubiger führen. Dem InsolvenzG ist es daher grds verwehrt, die zwischen dem Schuldner und den Gläubigern vereinbarte Zahlungsfrist zu verlängern bzw die Verbindlichkeiten aus dem mit den Gläubigern abgeschlossenen Sanierungsplan zu stunden oder sonst von einer im Sanierungsplan vereinbarten Bestätigungsvoraussetzung einseitig abzugehen. Werden die gesetzlich vorgesehenen Bestätigungsvoraussetzungen nicht erfüllt, ist dem Sanierungsplan die Bestätigung zu versagen.