IO: § 89
ZPO: § 219
Gläubigerausschusssitzungen sind nicht öffentlich, teilnahmeberechtigt sind die Ausschussmitglieder, der Insolvenzverwalter und der Insolvenzrichter. Insolvenzgläubiger, die nicht Mitglieder des Gläubigerausschusses sind, könnten durch die Einsicht in den Konkursakt lediglich Kenntnis vom Ergebnis der Beschlussfassung des Gläubigerausschusses erhalten, nicht aber vom Inhalt der Beratungen und vom Stimmverhalten der Ausschussmitglieder. Auch der insolventen Schuldnergesellschaft steht kein Einsichtsrecht zu.