IO: § 117
MaklerG: §§ 6 ff
Wird im Konkursverfahren eines Verkäufers vereinbart, dass der Provisionsanspruch eines Maklers mit Abschluss eines durch das InsolvenzG rechtskräftig genehmigten Kaufvertrags entstehen soll, dann gebührt keine Provision, wenn das InsolvenzG den Kaufvertrag mit dem vom Makler beigebrachten Kaufinteressenten wegen eines höheren Angebots eines anderen Interessenten verweigert. Das Abstellen der Vertragsparteien auf die insolvenzrechtliche Genehmigung ist möglich, und bei Verweigerung der Genehmigung durch das InsolvenzG wegen eines besseren Kaufanbots liegt auch keine rechtswidrige Vereitelung des Bedingungseintritts für das Entstehen des Provisionsanspruchs vor. Das Erfordernis der Genehmigung durch das InsolvenzG hat ja zum Ziel, Nachteile für die Masse zu vermeiden (RIS-Justiz RS0107284).