IO: § 71b Abs 1
FBG: § 39 Abs 1, § 40 Abs 1
Wird eine bekl Kapitalgesellschaft während eines anhängigen Prozesses gelöscht, kann der Kl wählen, ob das Verfahren fortgesetzt oder die Klage zurückgewiesen werden soll. Gibt er dem G nicht binnen angemessener Frist bekannt, dass er von der Verfahrensfortsetzung absteht, wird sein Fortsetzungswille unterstellt. Diese Grundsätze sind auch auf eine bekl GmbH bei Abweisung eines Konkursantrags mangels kostendeckenden Vermögens anzuwenden.