IO: § 6 Abs 2, § 48
VersVG: § 157
Die Rechtsschutzversicherung sorgt für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers. Ihr Zweck besteht allein darin, dem Versicherungsnehmer die Bezahlung von Rechtskosten abzunehmen und dadurch einen erleichterten "Zugang zum Recht" zu ermöglichen. Anders als die Haftpflichtversicherung dient sie keinem besonderen Schutz des Prozessgegners. Das für die Haftpflichtversicherung geregelte Absonderungsrecht kann in der Rechtsschutzversicherung nicht analog angewendet werden.