IO: §§ 5, 78 Abs 1
EO: § 349
Durch die Eröffnung eines Konkursverfahrens wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen des Schuldners seiner freien Verfügung entzogen. Dieser bleibt zwar Eigentümer der Insolvenzmasse, das alleinige Verwaltungs- und Verfügungsrecht hat aber der Masseverwalter. Dieser ist der gesetzliche Stellvertreter des Schuldners hinsichtlich des konkursverfangenen Vermögens. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert der Schuldner daher auch sein Gebrauchsrecht an den in die Masse fallenden Liegenschaften, Häusern,