Während sich eine englische company zur Kreditsicherung durch das gesamte Unternehmensvermögen des praktischen Mittels der floating charge bedient, stehen dt und österr Unternehmen nur andersartige und Einzelsicherheiten wie die Sicherungsübereignung zur Verfügung. Bei dem Beitrag handelt es sich um eine rechtsvergleichende Betrachtung der Konzepte zur Kreditsicherung an Mobilien und Immobilien im englischen common law und im kontinentaleuropäischen civil law im Kontext der Ökonomie und der Interessen der Sicherungsparteien.