In Österreich wird diskutiert, inwieweit ein Kreditinstitut, das sich auf die Ausführung von Wertpapiergeschäften sowie die Depotführung beschränkt, Aufklärungspflichten gegenüber einem Anleger treffen, der sich von einem selbstständigen ("kundennäheren") Anlageberater betreuen lässt. Anlässlich der E des EuGH C-288/11 , Melzer/MF Global UK Ltd, beleuchten die Autoren zwei idZ bislang noch nicht umfassend behandelte Fragen: die internationale Zuständigkeit sowie deliktische Schadenersatzansprüche des Anlegers bei grenzüberschreitendem Strukturvertrieb von Finanzmarktprodukten.