In der E 10 Ob 30/12b ist der OGH davon ausgegangen, dass die Dispositionsbefugnis des Depotmitinhabers beim Oder-Depot diesem die Rechtsmacht gibt, der depotführenden Bank im De-
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pot einliegende Wertpapiere auch dann wirksam zu verpfänden, wenn sie im Alleineigentum des anderen Depotinhabers stehen und die Bank von diesem Umstand Kenntnis hat. Der Verfasser unterzieht diese Ansicht in seinem Beitrag einer kritischen Betrachtung und überprüft sie auf ihre Vereinbarkeit mit den in den Bank-AGB enthaltenen Regeln.