Am 4. 11. 2014 hat der einheitliche Aufsichtsmechanismus in den Staaten der Eurozone die Aufsicht über alle Kreditinstitute aufgenommen, deren Tätigkeit nach Art 4 Abs 1 Z 1 der europäischen BankenaufsichtsVO darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren. Der vorliegende Beitrag setzt sich mit Fragen der konkreten Aufsichtsstruktur und -tätigkeit des SSM auseinander. Im Mittelpunkt steht dabei die Funktions- und Arbeitsweise des SSM. Aus der Struktur des SSM folgen besondere Rechtsschutzfragen für die zu beaufsichtigenden Institute, die ebenfalls behandelt werden.