Anfechtungsklagen gehören zu den Standardgeschäften des Insolvenzverwalters. Erst mit der Insolvenzrechts-Novelle 20021 wurden sie in den Katalog der mitteilungsbedürftigen Geschäfte nach § 116 IO aufgenommen. Vor Erhebung von Anfechtungsklagen und vor dem Eintritt in Anfechtungsprozesse, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig sind, hat der Insolvenzverwalter die Äußerung des Gläubigerausschusses einzuholen und die Anfechtungsklage dem Insolvenzgericht acht Tage vor Klagseinbringung mitzuteilen. Gem § 116 Abs 2 IO bedarf es der Mitteilung an das Insolvenzgericht allerdings nicht, wenn der Wert 100.000 € nicht übersteigt. Zur Handhabe der Verpflichtungen gem § 116 IO iZm Anfechtungsklagen muss ermittelt werden, wie der "Wert" im Sinne dieser Bestimmung zu verstehen ist. Soweit überblickbar, gibt es zur Feststellung des "Wertes" von Anfechtungsklagen, anders als zum Wert der übrigen in § 116 Abs 1 IO genannten Geschäfte, weder eindeutige Judikatur noch eindeutige (begründete) Stellungnahmen der Lehre. Zu klären ist, ob sich der Wert der Anfechtungsklagen 1. nach dem Streitwert bemisst, oder ob 2. der allenfalls der Masse drohende Nachteil durch die zu erwartenden Kosten einer Klagsführung miteinzubeziehen ist. Die Unterscheidung zwischen Streitwert und möglicher Gesamtbelastung ist in jenen Fällen wesentlich, in denen der Streitwert unter 100.000 € liegt und die möglichen Kosten den Streitwert und sohin auch die Wertgrenze übersteigen können.