Jüngst hat der EuGH über Vorlage des BGH zu Rechtsfragen iZm der Insolvenzanfechtung eines exekutiven Pfandrechts Stellung genommen (s das Urteil vom 16. 4. 2015, C-557/13 , Hermann Lutz/Elke Bäuerle). Der Entscheidung lag eine österr Forderungsexekution zugrunde, die zur Pfändung dreier Konten einer dt GmbH bei einer österr Sparkasse führte. Später wurde in Deutschland ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet, die Auszahlung der gepfändeten Beträge erfolgte, während dieses im Gang war. Die Zahlung wurde angefochten und seitens des Gläubigers unter Hinweis auf die Anfechtungsbeschränkung des Art 13 EuInsVO eingewendet, dass die hier maßgebliche einjährige Anfechtungsfrist des § 43 IO abgelaufen sei.