Seit 2008 werden mitgliedstaatliche Garantien und Sicherheiten für Unternehmen an der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Art 87 und 88 EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften ("Bürgschaftsmitteilung") gemessen. Zahlreiche mitgliedstaatliche Garantien sind seither entlang dieser Maßgaben gestaltet worden und decken 80 % des Kreditbetrags. Der Beitrag legt dar, dass eine solche formale Auslegung einer Bürgschaftsmitteilung fehlgeht und welche Anforderungen an mitgliedstaatliche Garantieübernahmen bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu stellen sind.