Die Bestimmung des § 11 Abs 2 IO will verhindern, dass in der Anfangsphase eines Insolvenzverfahrens (bestimmte) Aus- bzw Absonderungssachen aus der Insolvenzmasse eines unternehmerisch tätigen Schuldners "herausgerissen" werden. Der Gehalt und die Anwendung der angeführten Norm scheinen jedoch alles andere als klar zu sein. Der Autor versucht daher, einen - vor allem auch für die Insolvenzrechtspraxis dienlichen - Beitrag zu ausgewählten Problemen rund um die Bestimmung des § 11 Abs 2 IO zu leisten.