StGB: §§ 153, 223, 225a
IO: § 2 Abs 2
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt, dessen freier Verfügung entzogen. Die Insolvenzmasse als solche ist kein selbstständiger Rechtsträger. Die Berechtigung des Masseverwalter, über fremdes Vermögen zu verfügen, bezieht sich demnach auf das Vermögen des Schuldners (RIS-Justiz RS0106193).