EuInsVO: Art 3 Abs 1, Art 25 Abs 1
In den Anwendungsbereich der EuInsVO fallen nicht nur Sachverhalte, die Anknüpfungspunkte zu zwei oder mehreren Mitgliedstaaten aufweisen. Die Anwendung der Regelung über die internationale Zuständigkeit kann generell nicht vom Vorliegen eines grenzüberschreitenden Bezugs zu einem anderen Mitgliedstaat abhängen.