IO: §§ 255f, 257 Abs 2, § 260 Abs 1
GOG: §§ 89j, 89k
Die Rechtsmittelfrist für den Rekurs gegen einen Eröffnungsbeschluss im Insolvenzverfahren beginnt bereits mit dessen öffentlicher Bekanntmachung durch Aufnahme in die Insolvenzdatei, und zwar unabhängig davon, ob auch noch eine besondere Zustellung an die Beteiligten erfolgt ist (RIS-Justiz RS0110969). An jedem Werktag (Montag bis Freitag) werden zwischen 23:00 und 00:00 Uhr (österr Zeit) alle an diesem Tag zu veröffentlichenden Daten in die Insolvenzdatei aufgenommen und damit bekannt gemacht. Für die Zustellwirkung ist allein die Veröffentlichung maßgeblich (8 Ob 59/11a). Selbst wenn eine Veröffentlichung erst wenige Minuten vor Mitternacht erfolgt, tritt daher die Zustellwirkung mit diesem Tag ein.