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Aufschiebung der Räumung eines Geschäftslokals erst nach Sanierungsplanantrag

JudikaturZIK 2014/90ZIK 2014, 64 Heft 2 v. 30.4.2014

IO: §§ 12c, 115 Abs 4

AO: § 12a

Die Aufschiebung der Räumungsexekution bezüglich eines Bestandobjekts, in dem das Schuldnerunternehmen betrieben wird, ist erst möglich, nachdem der Schuldner beim InsolvenzG einen Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans eingebracht hat. Dies ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut, der implizit vom Vorliegen eines Sanierungsplanantrags ausgeht. Darüber hinaus sprechen auch historische Erwägungen, insb aber teleologische Erwägungen für diese Auslegung. Die Notwendigkeit eines Sanierungsplanantrags ergibt sich nämlich unter Beachtung des Regelungsziels. Der Schutz vor einer Räumungsexekution dient ausschließlich zur Unterstützung eines Sanierungsplans, mit dem der Schuldner seine Sanierung als Unternehmensträger erreichen will. Würde man den Räumungsschutz bei jeder Eröffnung des Insolvenzverfahrens gewähren, könnten Bestandgeber mangels eines scheiternden Sanierungsplans das Bestandobjekt erst im Fall der Unternehmensschließung zurückerhalten. Damit müssten sie unter Umständen bis zu drei Jahren, nämlich bis zur Zwangsschließung, warten. Das ist im Vergleich zur deutlich restriktiveren Vorgängerregelung des § 12a AO Bestandgebern unzumutbar. Zudem würde die Regelung zum Schutz vor einer Räumungsexekution als Norm angewendet, die primär die Unternehmensfortführung durch den Masseverwalter absichern soll, was sie im Hinblick auf das angestrebte Ergebnis, nämlich die Wiedererrichtung des aufgelösten Bestandverhältnisses infolge eines erfüllten Sanierungsplans, gerade nicht ist.

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