IO: §§ 8a, 110, 113
WRG: §§ 30 ff, 117
Wird über das Vermögen einer Gesellschaft, die beim AußerstreitG die Feststellung beantragte, dass eine ihr bescheidmäßig vorgeschriebene Haftung für die Folgen einer Wasserverunreinigung nicht bestehe, das Konkursverfahren eröffnet, ist über den Feststellungsantrag abzusprechen. Soweit die Antragsgegnerin in diesem Verfahren berechtigt den Ersatz der Kosten für die Schadensbeseitigung geltend gemacht hat, ist aber im Hinblick auf die Konkurseröffnung selbst ohne Parteienantrag das Leistungsbegehren auch noch im Rechtsmittelverfahren amtswegig in ein Feststellungsbegehren zu ändern (8 ObA 146/01f; RIS-Justiz RS0065967).