Die Autoren gehen in ihrem Beitrag der Frage nach, weshalb die zivilrechtliche Prospekthaftung nicht auf wertpapierbezogene Werbematerialien, die nicht unter die Vorschriften des KMG fallen, ausgedehnt werden darf, um die Emissionsbank für den Inhalt der von der Emittentin erstellten Werbebroschüren haften zu lassen. Denn auf diese Weise gehen die Wiener Handelsgerichte vor.