Der Autor legt in seinem Beitrag dar, dass eine hypothekarische Sicherstellung als vorgenommen iSd §§ 30, 31 IO gilt, indem grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Einverleibungsgesuchs abzustellen ist. Dabei wendet er sich gegen die Auffassung von Weissel (ecolex 2013, 530), nach dem die Sicherstellung bereits mit Vorliegen eines Ranganmerkungsbeschlusses vorgenommen sei.