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Forderungsnachweis bei der Meistbotsverteilung

JudikaturZIK 2013/337ZIK 2013, 225 Heft 6 v. 31.12.2013

IO: § 119

EO: §§ 210, 211

Bei außergerichtlicher Verwertung von mit Absonderungsrechten belasteten Sachen bildet der Erlös eine Sondermasse, die nicht durch den Masseverwalter, sondern durch das InsolvenzG zu verteilen ist. Dabei sind die Verteilungsvorschriften der EO anzuwenden (RIS-Justiz RS0003046, RS0003381). Daher sind die mit ihren Ansprüchen auf das Meistbot gewiesenen Personen bei der Ladung zur Meistbotsverteilungstagsatzung aufzufordern, ihre Ansprüche an Kapital, Zinsen, wiederkehrenden Leistungen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen spätestens 14 Tage vor der Tagsatzung anzumelden und die zum Nachweis ihrer Ansprüche dienenden Urkunden, falls sich diese nicht schon bei den Zwangsversteigerungsakten befinden, gleichzeitig in Urschrift oder Abschrift vorzulegen, widrigens ihre Ansprüche bei der Verteilung nur insoweit berücksichtigt würden, als sie sich aus dem Grundbuch als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet ergeben. Forderungen, die nach Ablauf dieser Frist, spätestens aber bei der Tagsatzung angemeldet werden, sind bei der Verteilung zu berücksichtigen.

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