KO: §§ 116, 117
ABGB: § 1054
Wird in einem Forderungskaufvertrag ausdrücklich der Kauf sämtlicher offener Forderungen der Konkursmasse festgeschrieben und werden Kundenforderungen lediglich bspw angeführt, ist eine Darlehensforderung mit umfasst. Dabei wird auch den Bestimmtheitsanforderungen für das Kaufobjekt entsprochen.