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Verkauf aller offenen Forderungen der Insolvenzmasse

JudikaturZIK 2013/336ZIK 2013, 225 Heft 6 v. 31.12.2013

KO: §§ 116, 117

ABGB: § 1054

Wird in einem Forderungskaufvertrag ausdrücklich der Kauf sämtlicher offener Forderungen der Konkursmasse festgeschrieben und werden Kundenforderungen lediglich bspw angeführt, ist eine Darlehensforderung mit umfasst. Dabei wird auch den Bestimmtheitsanforderungen für das Kaufobjekt entsprochen.

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