IO: §§ 70, 220a, 260
EuInsVO: 13. ErwGr, Art 2 lit h, Art 3
Für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens zuständig ist der Mitgliedstaat, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Als Interessenmittelpunkt soll jener Ort gelten, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und der damit für Dritte feststellbar ist. Bedeutung haben dabei ua Kriterien wie die Unternehmensleitung oder die organisatorische Ausstattung bzw die wichtigsten Geschäftsführungsmaßnahmen, bei natürlichen Personen auch der Wohn- bzw Arbeitsort. Bei Gesellschaften wird vermutet, dass der Interessenmittelpunkt