IO: §§ 51, 57a
EKEG: § 10
Hat der geschädigte Anleger über die Börse Genussscheine erworben, die mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über die Emittentin wertlos geworden sind, und wird eine sich aus kapitalmarktrechtlichen Grundsätzen ergebende und unstrittig bestehende Schadenersatzforderung wegen vorsätzlich fehlerhafter Kapitalmarktinformation angemeldet, handelt es sich um eine Insolvenzforderung. Für die ungleiche Behandlung bzw Nachrangigkeit eines Schadenersatzanspruches bestimmter Anleger fehlt eine gesetzliche Grundlage. Das österr Insolvenzrecht stuft nur die Forderungen aus eigenkapitalersetzenden Leistungen als den eigentlichen Insolvenzforderungen nachrangig ein, indem sie erst nach den Insolvenzforderungen zu befriedigen sind. Die Anwendung dieser Bestimmung scheidet aus, wenn das dem Schuldner als Gegenleistung für die ausgegebenen Genussscheine zugekommene Kapital keinen eigenkapitalersetzenden Charakter hat. Diese Bestimmung ist auch nicht analog auf Schadenersatzansprüche von Anlegern auszudehnen, deren Schaden im Erwerb einer Beteiligung besteht, die durch krasse Verletzung kapitalmarktrechtlicher Normen durch die Emittentin begründet wurde.