IO: §§ 46, 49
EStG: §§ 30 ff, 93 ff
Die Immobilienertragsteuer ist eine allgemeine Masseforderung, nicht etwa als Sondermassekosten zu berücksichtigen (8 Ob 141/12m). Gegenstand der Besteuerung durch die Immobilienertragsteuer ist der Veräußerungserlös und damit eine Änderung im Gesamtvermögen des Schuldners. Diese Steuer ist damit nicht etwa Verwaltungs-, Betriebs- und Instandhaltungskosten (vgl dazu 8 Ob 113/06k) gleichzuhalten. Für Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen kann zudem zur Regelbesteuerung optiert werden. Anders als im Fall der Kapitalertragsteuer, die als "Quellensteuer" durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben wird und schon den Auszahlungsanspruch gegenüber dem Kreditinstitut in diesem Umfang reduziert, verringert die Liegenschaftsertragsteuer den Kaufpreisanspruch gegenüber dem Käufer nicht und damit auch nicht den Ertrag aus der Verwertung; sie zieht - nur im Fall einer Gewinnerzielung - eine Abgabenschuld (lediglich) nach sich.