IO: § 38
Anfechtungsgegner ist nicht der Schuldner, sondern derjenige, zu dessen Gunsten die anfechtbare Rechtshandlung gesetzt wurde und der aus dieser einen Vorteil erlangt hat (RIS-Justiz RS0064554; 5 Ob 196/00k; 3 Ob 34/11p). Eine Ausnahme ist für den Fall anerkannt, dass der Schuldner Rechtsnachfolger oder Rechtsnehmer des ursprünglichen Anfechtungsgegners ist (RIS-Justiz RS0112664).