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Zum Begriff des Anfechtungsgegners

JudikaturZIK 2013/327ZIK 2013, 221 Heft 6 v. 31.12.2013

IO: § 38

Anfechtungsgegner ist nicht der Schuldner, sondern derjenige, zu dessen Gunsten die anfechtbare Rechtshandlung gesetzt wurde und der aus dieser einen Vorteil erlangt hat (RIS-Justiz RS0064554; 5 Ob 196/00k; 3 Ob 34/11p). Eine Ausnahme ist für den Fall anerkannt, dass der Schuldner Rechtsnachfolger oder Rechtsnehmer des ursprünglichen Anfechtungsgegners ist (RIS-Justiz RS0112664).

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