In der Rs Goldbet Sportwetten hat der EuGH (Rs C-144/12 ) klargestellt, dass der Einspruch gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl, in dem die Unzuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats nicht geltend gemacht wird, keine zuständigkeitsbegründende Einlassung auf das Verfahren darstellt. Die Autorinnen bewerten diese Entscheidung.