Wenn bei einer Kreditverbindlichkeit eines Unternehmers eine Besicherung von dritter Seite besteht, stellt sich im Fall einer Unternehmensveräußerung neben der Frage nach dem Schicksal der Kreditverbindlichkeit auch jene nach dem Schicksal der Sicherheit. Da § 38 UGB den Übergang der Kreditverbindlichkeit auf den Unternehmenserwerber sowie das Aufrechtbleiben der Sicherheit ex lege anordnet, kann sich der Sicherungsgeber bei Gefahr einer Erhöhung des Haftungsrisikos durch Widerspruch gegen den Übergang der gesicherten Verbindlichkeit wehren. Die Autorin untersucht den Anwendungsbereich des Widerspruchsrechts und seine Rechtsfolgen.