Mitglieder des Leitungsorgans einer Kapitalgesellschaft sind für Zahlungen ersatzpflichtig, die in statu cridae geleistet werden. Die Autoren setzten sich mit der Rechtsnatur und der Höhe der Ersatzpflicht sowie deren Verhältnis zu allfälligen Anfechtungsansprüchen gem §§ 27 ff IO auseinander.