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Torggler/Trenker, Zur Organhaftung für Gläubigerbevorzugung gemäß § 25 Abs 3 Z 2 GmbHG, § 84 Abs 3 Z 6 AktG, JBl 2013, 613:

FachliteraturAufsätzeZIK 2013/309ZIK 2013, 217 Heft 6 v. 31.12.2013

Mitglieder des Leitungsorgans einer Kapitalgesellschaft sind für Zahlungen ersatzpflichtig, die in statu cridae geleistet werden. Die Autoren setzten sich mit der Rechtsnatur und der Höhe der Ersatzpflicht sowie deren Verhältnis zu allfälligen Anfechtungsansprüchen gem §§ 27 ff IO auseinander.

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